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Prof. Schachtschneider zur Feindstaatenklausel

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Staatsrechtler Prof. Dr. iur. Karl Albrecht Schachtschneider beim Alternativen Wissenskongress (AWK) in Witten 2015. Weitere Informationen unter Einige Informationen zum Recherchieren: Die “Feindstaatenklausel“ bezieht sich auf die Charta der Vereinten Nationen. (Art. 53, 57, 107). Art. 53 (1) Der Sicherheitsrat nimmt gegebenenfalls diese regionalen Abmachungen oder Einrichtungen zur Durchführung von Zwangsmaßnahmen unter seiner Autorität in Anspruch. Ohne Ermächtigung des Sicherheitsrats dürfen Zwangsmaßnahmen auf Grund regionaler Abmachungen oder seitens regionaler Einrichtungen nicht ergriffen werden; ausgenommen sind Maßnahmen gegen einen Feindstaat im Sinne des Absatzes 2, soweit sie in Artikel 107 oder in regionalen, gegen die Wiederaufnahme der Angriffspolitik eines solchen Staates gerichteten Abmachungen vorgesehen sind; die Ausnahme gilt, bis der Organisation auf Ersuchen

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