Im Falle eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter aufweist und der auf dem Gebiet einer der Hohen Vertragsparteien entsteht, ist jede der am Konflikt beteiligten Parteien gehalten, wenigstens die folgenden Bestimmungen anzuwenden:1. Personen, die nicht direkt an den Feindseligkeiten teilnehmen, einschließlich der Mitglieder der bewaffneten Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die infolge Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder irgendeiner anderen Ursache außer Kampf gesetzt wurden, sollen unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt werden, ohne jede Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der Farbe, der Religion oder des Glaubens, des Geschlechts, der Geburt oder des Vermögens oder aus irgendeinem ähnlichen Grunde. Zu diesem Zwecke sind und bleiben in Bezug auf die oben erwähnten Personen jederzeit und jedenorts verboten:a. Angriffe auf Leib und Leben, namentlich Mord jeglicher Art, Verstümmelung, grausame Behandlung und Folterung;b. Gefangennahme von Geiseln;c. Beeinträchtigung der persönlichen Würde, namentlich erniedrigende und entwürdigende Behandlung;d. Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines ordnungsmäßig bestellten Gerichtes, das die von den zivilisierten Völkern als unerlässlich anerkannten Rechtsgarantien bietet.2. Die Verwundeten und Kranken sollen geborgen und gepflegt unparteiische humanitäre Organisation, wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, kann den am Konflikt beteiligten Parteien ihre Dienste am Konflikt beteiligten Parteien werden sich anderseits bemühen, durch besondere Vereinbarungen auch die andern Bestimmungen des vorliegenden Abkommens ganz oder teilweise in Kraft zu Anwendung der vorstehenden Bestimmungen hat auf die Rechtsstellung der am Konflikt beteiligten Parteien keinen Einfluss. Der in Punkt 1 dieses Artikels genannte Grundsatz verdeutlicht für sich allein betrachtet zum einen den gemeinsamen Geist der vier Konventionen. Er lässt sich in diesem Sinne kurz zu „Sei menschlich auch im Kriege!“ zusammenfassen. Aus juristischer Sicht stellt der Artikel 3 jedoch vor allem den Minimalkonsens an humanitärer Verpflichtung für nicht-internationale bewaffnete Konflikte dar, wie aus dem ersten Satz des Artikels deutlich wird. Bis zur Verabschiedung des Zusatzprotokolls II war dieser Artikel damit die einzige Regelung in den Genfer Konventionen, die sich explizit auf innerstaatliche bewaffnete Konflikte bezog. Der Artikel 3 wurde deshalb teilweise als „Mini-Konvention“ oder „Konvention in der Konvention“ angesehen. Er gilt in einem nicht-internationalen Konflikt auch für nichtstaatliche Konfliktparteien wie beispielsweise Befreiungsbewegungen, die aufgrund der Konzeption der Genfer Konventionen als völkerrechtliche Verträge nicht Vertragspartei sein können. Darüber hinaus verpflichtet der Artikel 3 auch Staaten zu gewissen Mindeststandards im Umgang mit ihren Staatsbürgern im Fall eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Er berührt damit einen Rechtsbereich, der traditionell allein durch nationales Recht reguliert war. Das Konzept der Menschenrechte, das erst mit der Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte durch die UN-Generalversammlung am 10. Dezember 1948 in Ansätzen eine universelle Dimension bekommen hatte, wurde damit auch zu einem Bestandteil des humanitären Völkerrechts. Weiter ausgebaut wurde der Aspekt der Menschenrechte innerhalb des humanitären Völkerrechts durch das Zusatzprotokoll I von 1977, das in den Artikeln 9 und 75 die Gleichbehandlung der Kriegsopfer ohne jede auf Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion oder Glauben, politischen oder sonstigen Anschauungen, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstiger Stellung oder auf irgendeinem anderen ähnlichen Unterscheidungsmerkmal beruhende nachteilige Unterscheidung ausdrücklich vorschreibt.
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