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Schriftform und Unterschrift

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Schriftform und Unterschrift Schriftform und Unterschrift Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre o.g. Mahnung ist fehlerhaft, doch bevor ich mich dazu äussere, bitte ich um ein entsprechendes rechtsverbindlich unterschriebenes (Mahn-)Schreiben. Es liegt mir fern, Sie in irgendeiner Form persönlich anzugreifen, bzw. Sie persönlich zu kritisieren, aber in den vergangenen Jahren ist Ihr Haus (andere Behörden und Ämter übrigens auch) dazu übergegangen, Schreiben, Bescheide, Verfügungen, etc. ohne rechtskräftige Unterschrift zu versenden. Nach geltendem Recht sind nicht unterschriebene Schreiben, Bescheide, Erlasse, etc. lediglich Entwürfe und entfalten keine Rechtskraft. Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich in den §§ 126 BGB, 315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO und 37 III VwVfG. Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (vgl. z.B. Urteil vom 06. Dezember 1988 BVerwG 9 C ;BVerwGE 81, 32 Beschluss vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B NJW 2003,

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