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Abartige Kinder-Impf-Propaganda - ARD tagesthemen

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Auch in Deutschland: Nichtmelden von Impf-Nebenwirkungen von hoher Strafe bedroht 02. Juni 2022 [...] Die Rechtsgrundlage findet sich im Infektionsschutzgesetz IfSG. Zunächst besagt § 6 Meldepflichtige Krankheiten: (1) Namentlich ist zu melden: 3. der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung Meldepflichtig ist der feststellende Arzt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 8 IfSG). Die namentliche Meldung muss unverzüglich erfolgen und dem zuständigen Gesundheitsamt spätestens 24 Stunden, nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat, vorliegen (§ 9 Abs. 3 Satz 1 IfSG). Eine Meldung darf wegen einzelner fehlender Angaben nicht verzögert werden (§ 9 Abs. 3 Satz 2 IfSG). Unverzüglich heißt: ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB).

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