Im Zentrum stehen die Rechte der Kinder und der Familienerhalt. Genau dafür steigen die Biker in ihre Sättel. Rechtlich verankert seien die Kinderrechte in der UN-Konvention über die Rechte des Kindes, in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und im Grundgesetz, so äußerte sich der ehemalige Familienrichter und Rechtsanwalt Hans-Christian Prestien auf Anfrage von ARCHEVIVA. Zu benennen sind im Grundgesetz Art. 1 Würdevolle Behandlung Art. 2 Freie Entfaltung der Persönlichkeit und körperliche und seelische Unversehrtheit und Art. 6 das Recht auf Eltern. In der EMRK Art. 7 sei das Recht auf Familie, in Art. 9,3 das Recht auf Kontakt und Beziehungen, in Art. 16 der Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen Eingriffe und Beeinträchtigungen, kein Kind dürfe willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in seinem Privatleben, Familie, Wohnung oder Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden und in Art. 37 das Verbot der Folter aufgeführt.
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