Opfer kommunistischer Gewaltherrschaft in der SBZ/DDR im Zeitraum vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 erhalten, wenn diese nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz rehabilitierte Haftopfer und rehabilitierte Opfer, deren Freiheit durch Entscheidung außerhalb eines Strafverfahrens ergangen ist - so bei Heimkindern untergebracht in den sogenannten Jugendwerkhöfen der SBZ/DDR - sind, nach § 17a Absatz 1 Satz 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) unter den dort und in Absatz 2 und 3 beschriebenen Voraussetzungen, wenn sie in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, eine besondere monatliche Zuwendung in Höhe von derzeit 330 Euro im Monat, wenn sie eine mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlich rechtstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt 90 Tagen erlitten haben. Diese Zuwendung ist in Anbetracht des erlittenen Unrechts und der gegenwärtigen Preissteigerungen für Energie- und Lebenshaltungskosten verschwindend gering. Das Sechste Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR mit Inkrafttreten vom 22. November 2019 beinhaltet den letzten Stand der Gesetzeslage bezüglich der besonderen monatlichen Zuwendung von 330 Euro. Ausgehend von einem Verbraucherpreisindex insgesamt von 99,5 im November 2019 zu einem entsprechenden Verbraucherpreisindex insgesamt von 115,2 im Februar 2023, ergibt sich eine Erhöhung von 15,8 Prozent (#236116). Eine Erhöhung des Betrages ist deshalb dringend geboten. Martin Reichardt Familienpolitischer Sprecher AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag #AfD #Bundestag Abonnieren und informieren: @mr_afd
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