⚠️ Nie einer Durchsuchung zustimmen! Anordnung der Durchsuchung steht unter Richtervorbehalt. Art. 13 Abs. 2 GG: „Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.“ Wegen des Ausnahmecharakters der nichtrichterlichen Anordnung und der grundrechtssichernden Schutzfunktion des Richtervorbehalts ist der Begriff Gefahr im Verzug eng auszulegen, denn die Inanspruchnahme der Eilkompetenz bewirkt eine erhebliche Minderung des Schutzes aus Art. 13 Abs. 1 GG. BVerfG – 2 BvR 2718/10 Wortlaut und Systematik des Art. 13 Abs. 2 GG belegen, dass zwischen richterlicher und nichtrichterlicher Durchsuchungsanordnung ein Regel-Ausnahme-Verhältnis besteht. Dem verfassungsrechtlichen Richtervorbehalt kommt hohe Bedeutung zu. BVerfG – 2 BvR 2718/10 Die Durchsuchung muss verhältnismäßig sein.
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